Wohnflächenberechnung Terrasse
Inhaltsverzeichnis
Sie beabsichtigen eine Wohnung anzumieten, die über eine große Terrasse verfügt. Bei der Auflistung der Wohnfläche besteht jedoch Unsicherheit, ob oder wie die Fläche der Terrasse bei der Gesamtwohnfläche mit einbezogen wird. Wieviel Quadratmeter der Terrasse darf der Vermieter /die Vermieterin eigentlich anrechnen? Und wie genau funktioniert die Wohnflächenberechnung für Terrassen? Dieser Text liefert sämtliche Antworten rund um das Thema.
Was ist eigentlich eine Terrasse?
Als Terrasse gilt eine befestigte, offene Plattform, die an ein Haus oder eine Wohnung angebaut ist und den Aufenthalt im Freien ermöglicht. Dabei befinden sich Terrassen vorwiegend im Erdgeschoss oder im Hochparterre und verfügen in der Regel über keine oder nur niedrige Umrandungen. Eine Sonderform ist die Dachterrasse. Dabei ist der Untergrund einer solchen Terrasse die Decke des darunter liegenden Geschosses.
Normen zur Wohnflächenberechnung
Zur Wohnflächenberechnung – nicht nur von Terrassen – gibt es grundsätzlich vier verschiedene Normen:
- Wohnflächenverordnung (WoFlV)
- DIN 277
- DIN 283
- Zweite Berechnungsverordnung (II. BV)
Wichtig hierbei: Die Wohnflächenberechnung gemäß Wohnflächenverordnung (WoFlV) und nach DIN 277 sind die Normen, die am häufigsten Anwendung finden. Die DIN 283 und die Zweite Berechnungsverordnung (II. BV) sind beispielsweise dann gültig, wenn es sich um einen alten Mietvertrag oder um eine Altbauwohnung handelt oder wenn Vermieter:in und Mieter:in sich ausdrücklich auf eine dieser beiden Normen zur Wohnflächenberechnung geeinigt haben.
Welche Norm letztlich für Ihre Wohnung gilt, finden Sie heraus, indem Sie in Ihren Mietunterlagen nachforschen, nach welcher Norm die Wohnfläche berechnet wurde. Bei fehlender Angabe fragen Sie Ihren/Ihre Vermieter:in oder die Hausverwaltung. Können Ihnen diese keine Auskunft geben, wird nach gängiger Rechtsprechung die Wohnflächenberechnung gemäß Wohnflächenverordnung (WoFlV) angewendet.
Was zählt gemäß Wohnflächenverordnung (WoFlV) zur Terrasse?
Laut der Wohnflächenverordnung (WoFlV) gibt es ein paar Voraussetzungen dafür, damit bei der Wohnflächenberechnung die Terrasse mit einbezogen werden kann. Zunächst muss die Terrasse direkt an die Wohnung angeschlossen sein und darf ausschließlich von der jeweiligen Wohnpartei genutzt werden. Außerdem muss die Terrasse durchgehend befestigt sein (also keine Rasensteine und auch nicht die Rasen- oder Gartenfläche) und einen typischen Bodenaufbau aufweisen (beispielweise mit Fliesen, Natursteinplatten, etc.).
Wenn diese Anforderungen erfüllt sind, wird laut Wohnflächenverordnung bei der Wohnflächenberechnung von Terrassen mit 25 Prozent der Fläche berücksichtigt. Sollten die Ausstattungsmerkmale der Terrasse, wie beispielsweise hochwertige Materialien, besondere Aussicht etc. die Wohnqualität deutlich heben, können bei der Wohnflächenberechnung von Terrassen auch 50 Prozent der Fläche zur Wohnfläche gerechnet werden.
Handelt es sich um eine sehr weitläufige, teilweise überdachte Terrasse, kann die Fläche auch gesplittet werden – z.B. wird der überdachte Teil direkt am Haus angrenzend mit 50 Prozent und die restliche Terrasse zu 25 Prozent zur Wohnfläche angerechnet.
Was zählt gemäß DIN 277 zur Terrasse?
Steht in Ihrem Mietvertrag, dass die Wohnflächenberechnung nach DIN 277 vorgenommen wurde, wird die Terrasse zu 100 Prozent der Fläche auf die Wohnfläche berechnet. In diesem Zusammenhang ist es wichtig zu wissen, dass die DIN 277 zunächst keine Wohnflächen ermittelt. Stattdessen werden die Flächen in Nutz-, Verkehrs- und Funktionsflächen eines Gebäudes eingeteilt. Die Terrasse gehört zur Kategorie Nutzfläche und wird demnach entsprechend angerechnet.
Unser Tipp: Zum vertiefenden Verständnis der DIN 277 empfehlen wir Ihnen den Beitrag “Wohnflächenberechnung nach DIN 277 genau erklärt”.
Exemplarische Wohnflächenberechnung einer Terrasse
Nachdem die beiden gängigsten Normen erläutert wurden, dient die nachfolgende exemplarische Wohnflächenberechnung dazu, die Anwendung nachvollziehen zu können:
Norm | Terrasse mit einer Fläche von 12 Quadratmetern |
Wohnflächenverordnung (WoFlV) | Für die Wohnflächenberechnung sind drei Quadratmeter anzunehmen. |
DIN 277 | Für die Wohnflächenberechnung sind 12 Quadratmeter anzunehmen. |
Fazit
Die Wohnflächenberechnung von Terrassen laut Wohnflächenverordnung (WoFlV) hat normalerweise nur einen kleinen Anteil auf die Gesamtwohnfläche zur Folge. Dies ist insbesondere bei der Preisgestaltung des Mietzinses, für die Nebenkostenabrechnung und für die Versicherungsprämie einer Hausratversicherung günstig. Wohingegen die Wohnflächenberechnung von Terrassen laut DIN 277 diese drei Kostenfaktoren in die Höhe treiben dürfte. Daher prüfen Sie ruhig, ob die Berechnung richtig durchgeführt wurde, und scheuen Sie sich nicht Ihren/Ihre Vermieter:in darauf aufmerksam zu machen.